Amtssignatur

Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen Auftraggebern unter den näheren Bedingungen des Paragraph 19 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Information zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur ist vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 292 der Zivilprozessordnung), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.

Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke des Kärntner Landesrechnungshofs

Der Kärntner Landesrechnungshof verwendet zum Zweck der Amtssignierung nach den Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes folgende Bildmarke:

Bildmarke der Amtssignatur des Kärntner Landesrechnungshofs mit dem Kärnten Wappen
Bildmarke der Amtssignatur des Kärntner Landesrechnungshofs © Kärntner Landesrechnungshof

Wie prüft man ein amtssigniertes elektronisches Dokument?

Auf der Website des Prüfservice der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH können Sie ein amtssigniertes elektronisches Dokument auf seine Echtheit und Unversehrtheit prüfen.

Wie verifiziert man den Ausdruck eines amtssignierten elektronischen Dokuments?

Unter Verifizierung im Sinne des Paragraph 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Behörde stammt. Falls Sie ein amtssigniertes Dokument verifizieren möchten, wenden Sie sich bitte an die im Dokument bezeichnete Dienststelle.